Präambel
Gegen die Ungleichbehandlung der Religionen, Sprachen, des Glaubens und der Geschlechter; für den Aufbau der Gerechtigkeit, Freiheit und Demokratie in einer gerechten und ökologischen Gesellschaft; für das Erlangen eines pluralistischen, eigenständigen und gemeinsamen Lebens mit allen Teilen einer demokratischen Gesellschaft und ihrem politisch-moralischen Selbstverständnis; für den Respekt vor den Frauenrechten und die Verwurzelung von Kinderrechten; für die Selbstverteidigung.
Für die Freiheit und den Respekt vor dem Glauben geben wir als KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos (AssyrerInnen, ChaldäerInnen und AramäerInnen), TurkmenInnen und TschetschenInnen diesen Vertrag bekannt.
Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung akzeptieren weder das nationalstaatliche, militaristische und religiöse Staatsverständnis, noch akzeptieren sie die Zentralverwaltung oder Zentralmacht.
Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung sind offen für die Beteiligung aller ethnischen, sozialen, kulturellen und nationalen Gruppen mittels ihrer Vereinigungen sowie die darauf aufbauende Verständigung, die Demokratie und den Pluralismus. Die Regionen der demokratisch-autonomen Verwaltung achten den nationalen und internationalen Frieden, die Menschenrechte. Sie erkennen die Grenzen Syriens an.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Mittel zum Aufbau der demokratischen Gesellschaft und Grundlage der Demokratischen Autonomie, die Garantin für gesellschaftliche Gerechtigkeit ist. In den demokratisch-autonomen Verwaltungen haben sich die Wünsche der KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie aller anderen Volksgruppen nach einem demokratischen Syrien und dem politisch-gesellschaftlichen System der demokratisch-autonomen Verwaltung vereint. Für diese Ziele und eine solche Verwaltung wurde dieser Vertrag verfasst und bekannt gegeben.
ERSTER TEIL
Grundlegendes
Artikel 1:
Der Name dieses Vertrages lautet „Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltungen der Kantone“ (Cizîrê, Kobanê und Efrîn). Anwendung und Weiterentwicklung des Gesellschaftsvertrages durch die demokratisch-autonomen Verwaltungen sind Bestandteil dieses Vertrages und können nicht von ihm getrennt werden.
Artikel 2:
a) Die Quelle der Macht ist die Bevölkerung, der Bevölkerung gehört die Macht. Durch ihre Wahl wird die Verwaltung mittels Institutionen und Wahlen gewährleistet. Alle Leitungen, die gegen den Gesellschaftsvertrag der demokratisch-autonomen Verwaltung gerichtet sind, sind illegitim.
b) Die Quelle der demokratisch beschaffenen Räte und Exekutivorgane ist die Bevölkerung. Es wird nicht geduldet, dass diese durch die Hand einer Schicht/Klasse monopolisiert wird.
Artikel 3:
a) Syrien ist ein freier, demokratischer und unabhängiger Staat. Syrien verfügt über ein parlamentarisches, föderales, pluralistisches und demokratisches System.
b) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen (Cizîrê, Kobanê und Efrîn) sind Teil Syriens. Die Stadt Qamişlo ist das Zentrum des demokratisch-autonomen Kantons Cizîrê.
c) Der Kanton Cizîrê ist ein gemeinsamer Kanton der in ihm lebenden KurdInnen, AraberInnen, Suryoyos, ArmenierInnen und TschetschenInnen sowie des muslimischen, christlichen und yezidischen Glaubens. Dies basiert auf den Grundlagen der Geschwisterlichkeit und des gemeinsamen Lebens.
d) Dieser Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen, und der provisorische Gesetzgebende Rat ist die Vertretung aller Kantone.
Artikel 4:
Die Leitung der demokratisch-autonomen Verwaltung in den Kantonen besteht aus:
a) dem Gesetzgebenden Rat,
b) dem Exekutivrat,
c) dem Hohen Wahlausschuss,
d) dem Hohen Verfassungsgericht,
e) den Regionalräten.
Artikel 5:
Qamişlo stellt das Zentrum und die Leitung des Kantons Cizîrê dar.
Artikel 6:
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen ist jedes Individuum und jede Organisation vor dem Recht gleich.
Artikel 7:
Alle Städte und Regionen in Syrien, die den Gesellschaftsvertrag akzeptieren, haben das Recht, Teil der demokratisch-autonomen Verwaltungen zu sein.
Artikel 8:
Alle Kantone der demokratisch-autonomen Verwaltung verfügen über das Recht zu jeglicher regionalen Tätigkeit sowie zur Gründung ihrer eigenen Verwaltung und Räte, solange diese den Gesellschaftsvertrag nicht verletzen.
Artikel 9:
Die Amtssprachen im Kanton Cizîrê sind Kurdisch, Arabisch und Aramäisch. Zudem verfügen alle anderen Gruppen auch über das Recht, ihre eigene Muttersprache zu verwenden und in ihren Sprachen Schulbildung zu genießen.
Artikel 10:
Die Leitungen der demokratisch-autonomen Verwaltungen mischen sich in keine inneren Angelegenheiten anderer Staaten ein. Sie verteidigen das Nachbarschaftsrecht und versuchen, Probleme mit friedlichen Mitteln zu lösen.
Artikel 11:
Die demokratisch-autonomen Verwaltungen verfügen über das Recht, ihre eigenen Fahnen, Embleme und Hymnen zu bestimmen. Dafür können sie die notwendigen Gesetze erlassen.
Artikel 12:
Die demokratisch-autonome Verwaltung ist Teil eines nicht zentralistisch organisierten zukünftigen Syriens und dessen Vorbild. Ein föderales System ist das passendste Modell für Syrien, und das Verhältnis zwischen den autonomen Verwaltungen und der Zentralregierung Syriens wird auf dieser Grundlage strukturiert.
ZWEITER TEIL
Grundlegendes
Artikel 13:
Durch diesen Vertrag wird die gesellschaftliche Gewalt in die gesetzgebende, rechtsprechende und exekutive Gewalt geteilt (Prinzip der Gewaltenteilung).
Artikel 14:
Die autonome Verwaltung wird im Sinne zeitgenössischer Rechtsprinzipien alle vom Regime durchgeführten rassistischen Projekte für beendet erklären und die Opfer dieser Politik entschädigen.
Artikel 15:
1) Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sind als eine nationale Institution für die Sicherheit aller drei Kantone verantwortlich. Sie leisten ihren Dienst für die Interessen und die Sicherheit der Bevölkerung. Die YPG agieren gemäß dem Prinzip der Selbstverteidigung. Ihr Verhältnis zur Armee der Zentralregierung wird durch die Gesetze des Gesetzgebenden Rates bestimmt.
2) Die Asayiş-Kräfte sind an die Kommission für innere Sicherheit gebunden.
Artikel 16:
Es ist verboten, Gesetze zu erlassen, welche die Leitung umgehen und sich der gerichtlichen Kontrolle entziehen.
Artikel 17:
Der Gesellschaftsvertrag garantiert, dass in allen Gesetzen eine starke Beteiligung der Jugend an der Politik und der Leitung gewährleistet wird.
Artikel 18:
Für die Fragen von Schuld und Strafen sind Gesetze zu erlassen.
Artikel 19:
Für Steuerfragen sind Gesetze zu erlassen.
Artikel 20:
Alle internationalen Menschenrechtsverträge und -abkommen sind nach dem Gesellschaftsvertrag Teil der inneren Rechtsprechung.
DRITTER TEIL
Rechte und Freiheiten
Artikel 21:
Die Leitungen haben die durch internationale Abkommen und Verträge bestimmten Menschenrechte und Werte zu schützen. Die Freiheiten von Individuum und Gesellschaft haben für die Leitungen Priorität.
Artikel 22:
Die zivilen, politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rechte aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind Teil des Gesellschaftsvertrages.
Artikel 23:
a) JedeR verfügt über das Recht, die ethnische, sprachliche, geschlechtliche, religiöse und kulturelle Identität zu leben.
b) JedeR hat das Recht, nach den Prinzipien der ökologischen Gesellschaft zu leben.
Artikel 24:
Jeder Mensch und jede Gruppe ist unter der Bedingung, nicht gegen den gesellschaftlichen Frieden und die gesellschaftliche Moral zu handeln und nicht eine Diktatur zu befürworten, frei in Gedanken, Überzeugungen, Entscheidungen und Ansichten.
Artikel 25:
a) Die Freiheit des Individuums ist gesichert. Niemand darf außergesetzlich festgenommen werden.
b) Die Würde des Menschen ist unantastbar und muss geschützt werden. Niemand darf körperlicher oder psychischer Folter ausgesetzt werden. Wer Folter ausübt, wird bestraft.
c) Für Festgenommene und Inhaftierte werden Bedingungen für ein menschliches Leben geschaffen. Gefängnisse dürfen kein Ort der Bestrafung, sondern müssen als Bildungs- und Rehabilitationszentrum beschaffen sein.
Artikel 26:
Der Gesellschaftsvertrag garantiert das Recht auf politisches Leben und verbietet die Todesstrafe.
Artikel 27:
Frauen verfügen über alle politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen Rechte und das Recht auf Leben. Diese Rechte sind zu schützen.
Artikel 28:
Frauen haben das Recht zur Selbstverteidigung und das Recht, jegliche Geschlechterdiskriminierung aufzuheben und sich ihr zu widersetzen.
Artikel 29:
Der Gesellschaftsvertrag garantiert die Kinderrechte und verbietet Kinderarbeit, physische und psychische Folter an Kindern und Kinderheiraten.
Artikel 30:
Nach dem Gesellschaftsvertrag verfügt jeder Bürger und jede Bürgerin über folgende Rechte:
1) das Recht auf Sicherheit, Wohlstand und Stabilität;
2) das Recht auf Bildung (gebührenfrei und verpflichtend);
3) das Recht auf Arbeit, Unterkunft, Gesundheits- und Sozialversicherung;
4) das Recht auf Schutz und Verpflegung für Mütter und Kinder;
5) das garantierte Recht auf Gesundheit, Sicherheit und ein soziales Leben für alte und behinderte Menschen.
Artikel 31:
Das Recht, die Religion zu praktizieren, steht unter Schutz. Die Religion für politische Zwecke zu missbrauchen, wegen Religion Auseinandersetzungen zu entfachen und Menschen zu diskriminieren, wird nicht geduldet.
Artikel 32:
a) Nach dem Gesellschaftsvertrag ist das Recht zur Gründung von Parteien, Vereinen, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Organisationen garantiert. Diese Vereinigungen haben das Recht, sich an der Leitung zu beteiligen.
b) Nach dem Gesellschaftsvertrag wird die Vielfalt der Gesellschaft als ein Reichtum betrachtet, die es zu fördern gilt. Die kulturelle Weiterentwicklung, politische Freiheit und wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten der gesellschaftlichen Vielfalt werden geschützt.
c) Das Yezidentum ist eine eigenständige Konfession. Die YezidInnen verfügen über alle gesellschaftlichen Rechte und das Recht, ihren Glauben zu leben.
Artikel 33:
Der Gesellschaftsvertrag schützt die Pressefreiheit sowie Kommunikations-, Presse- und journalistische Tätigkeiten. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 34:
Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ihre Meinung frei auszudrücken. Sie verfügen über das Streikrecht und das Recht auf friedliche Demonstration. Diese Rechte müssen durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 35:
JedeR hat das Recht, sich Wissen anzueignen, wissenschaftlich zu forschen, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten zu betreiben.
Artikel 36:
JedeR hat das Recht, bei den Wahlen für alle Positionen zu kandidieren. Dieses Recht muss durch Gesetze geregelt werden.
Artikel 37:
JedeR hat das Recht auf politisches Asyl. KeineR, die/der Asyl beantragt, darf gegen ihren/seinen Willen abgeschoben werden.
Artikel 38:
Der Gesellschaftsvertrag garantiert für alle Chancengleichheit.
Artikel 39:
Alle Bodenschätze und natürlichen Ressourcen gehören der gesamten Gesellschaft. Ihre Nutzung, Verarbeitung und Gebrauch wird durch Gesetze geregelt.
Artikel 40:
In den demokratisch-autonomen Verwaltungen gehört jeglicher Grundbesitz und Boden der Bevölkerung. Nutzung und Aufteilung werden durch Gesetze geregelt.
Artikel 41:
Das Recht auf Eigentum und Privateigentum wird geschützt. Niemand darf der Gebrauch des eigenen Eigentums verweigert werden. Niemand darf enteignet werden. Sollte das für das öffentliche Interesse doch notwendig sein, muss der Besitzer oder die Besitzerin entschädigt werden.
Artikel 42:
Das wirtschaftliche System in den demokratisch-autonomen Verwaltungen basiert auf gesellschaftlicher Entwicklung, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit der Produktion sowie den wissenschaftlich-technologischen Möglichkeiten. Der Zweck der Entwicklung der Produktion und der ökonomischen Entwicklung beruht auf den menschlichen Bedürfnissen und dem Ziel, ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Die demokratisch-autonomen Verwaltungen dulden eine legitime wirtschaftliche Konkurrenz und den Grundsatz, dass alle gemäß ihrer Arbeit entlohnt werden. Wirtschaftliches Horten in einer Hand (Monopolbildung) ist verboten. Nationale Produktionsmittel werden geschaffen, BürgerInnen-, ArbeiterInnen- und Umweltrechte werden geschützt. Die nationale Souveränität wird gestärkt.
Artikel 43:
JedeR BürgerIn verfügt über das Recht auf Freizügigkeit.
Artikel 44:
Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte können nicht im Sinne einzelner Menschen und ihrer Interessen umgedeutet werden.
VIERTER TEIL
Gesetzgebender Rat
Artikel 45:
Der Gesetzgebende Rat ist der Hohe Rat der demokratisch-autonomen Verwaltungen. Seine Mitglieder werden alle vier Jahre von der Bevölkerung gewählt.
Artikel 46:
Spätestens am 16. Tag nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch den Hohen Wahlausschuss tritt der Rat zum ersten Mal zusammen. Der Kantonsvorsitz beruft die Sitzung ein. Wenn der Rat aufgrund außerordentlicher Umstände nicht zusammentreten kann, so muss der/die Vorsitzende des Exekutivrates binnen 15 Tagen mit mindestens der einfachen Mehrheit (50+1) die erste Sitzung eröffnen, auf der das älteste Ratsmitglied den Vorsitz führt. Auf der ersten Sitzung werden die Kovorsitzenden des Rates und der Ratsvorstand gewählt. Die ordentlichen Sitzungen werden (gemäß der Ratssatzung) öffentlich durchgeführt.
Artikel 47:
Die Mitglieder der demokratisch-autonomen Verwaltungen werden prozentual zur Bevölkerungszahl der Städte und Gebiete aufgeteilt. Die Geschlechterquote beträgt 40 %. Zugleich bestehen gemäß Wahlgesetz feste Mindestquoten für die Vertreterinnen und Vertreter der Suryoyos und für Jugendliche.
Artikel 48:
a) Die Mitglieder des Rates können für nicht mehr als zwei Wahlperioden kandidieren.
b) In außerordentlichen Situationen kann auf Beschluss von einem Viertel aller Ratsmitglieder oder zwei Dritteln der Mitglieder des Ratsvorstandes die Amtszeit des Rates um sechs Monate verlängert werden.
Artikel 49:
Das aktive Wahlrecht steht ab 18 Jahren zu, das passive Wahlrecht ab 22 Jahren. Die Bedingungen für Wahlen werden durch ein separates Gesetz geregelt.
Artikel 50:
Die Ratsmitglieder können während ihrer Amtszeit, außer bei schwerwiegenden Vergehen, nicht aufgrund ihrer Ansichten verurteilt werden. Ohne Beschluss des Rates können sie nicht vor Gericht gestellt werden.
Artikel 51:
Ein Ratsmitglied darf außerhalb seiner Tätigkeit im Rat keiner anderen Arbeit nachgehen und keinen Beruf ausüben. Ab dem Zeitpunkt seines Ratseides werden all seine anderen Tätigkeiten eingefroren. Nach dem Ende seiner Amtszeit kann es diesen Tätigkeiten wieder nachgehen.
Artikel 52:
Jede Region in den Kantonen der demokratisch-autonomen Verwaltungen bestimmt durch Wahlen die Mitglieder ihrer Regionalräte.
Artikel 53:
Die Aufgaben des Gesetzgebenden Rates lauten:
Satzung, Arbeit und System des Rates werden vorbereitet und ausgeführt.
Die Gesetzesvorschläge aus den regionalen Komitees und Räten werden diskutiert und verabschiedet.
Die Arbeit der Exekutivorgane wird kontrolliert und gegebenenfalls überprüft.
Internationale Abkommen werden ratifiziert.
Der Gesetzgebende Rat kann durch ein Vertrauensvotum den Exekutivrat oder einzelne ihrer Mitglieder absetzen.
Die Mitglieder des Hohen Verfassungsrates werden bestimmt.
Der Haushalt wird verabschiedet.
Die politische und wirtschaftliche Planung wird festgelegt.
Eine Generalamnestie kann beschlossen werden.
Er bestätigt die Bekanntmachung des Exekutivrates
Die demokratisch-autonomen Gebiete werden bestimmt und ihre Beziehungen zur Zentralregierung durch Gesetze geregelt.
FÜNFTER TEIL
Artikel 54: Der Kantonsvorsitz
a) Kantonsvorsitz und Exekutivratsvorsitz der demokratisch-autonomen Verwaltung übernehmen gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages im Namen der Bevölkerung ihre Aufgaben als Vorsitzende.
b) EinE KandidatIn für den Kantonsvorsitz
1) muss älter als 35 Jahre sein;
2) muss syrischeR StaatsbürgerIn sein und in dem Kanton leben, für den kandidiert wird;
3) darf gerichtlich keiner schwerwiegenden Verbrechen angeklagt worden sein, selbst im Falle eines Freispruchs nicht
c) Die Kandidatur für den Kantonsvorsitz verläuft wie folgt:
1) Innerhalb der ersten 30 Tage nach der ersten Sitzung des Gesetzgebenden Rates ruft der Ratsvorsitz zur Wahl des Kantonsvorsitzes auf.
2) Die Kandidatur wird beim Höchsten Gericht eingereicht. Nachdem es binnen 15 Tagen die Kandidatur geprüft hat, entscheidet es über ihre Gültigkeit.
3) Der Kantonsvorsitz wird durch den Gesetzgebenden Rat gewählt. Der Kandidat oder die Kandidatin mit der absoluten Stimmenmehrheit (50+1) gewinnt die Wahl.
4) Wenn keineR die absolute Mehrheit erringen konnte, stellen sich in der zweiten Runde alle KandidatInnen mit den meisten Stimmen erneut zur Wahl. Dabei reicht die einfache Mehrheit zum Wahlerfolg.
5) Die Amtszeit des Kantonsvorsitzes dauert vier Jahre und beginnt mit dem Eid.
6) Bevor der Kantonsvorsitz sein Amt aufnimmt, legt er vor dem Gesetzgebenden Rat seinen Eid ab.
7) Der Kantonsvorsitz bestimmt seinen Vertreter/seine Vertreter und ihre Aufgaben. DieseR wird durch den Gesetzgebenden Rat bestätigt und muss daraufhin vor dem Kantonsvorsitz den Eid ablegen.
8) In Zeiten, in denen der Kantonsvorsitz seine Aufgaben nicht weiter wahrnehmen kann, übernimmt seinE VertreterIn die Aufgaben.
d) Aufgaben und Kompetenzen des Kantonsvorsitzes:
1) Der Kantonsvorsitz respektiert den Gesellschaftsvertrag, erfüllt seine Leitungsaufgaben und verteidigt die Einheit der Bevölkerung.
2) Der Kantonsvorsitz wählt den Exekutivratsvorsitz.
3) Der Kantonsvorsitz bestätigt die Beschlüsse des Gesetzgebenden Rates und trifft seine Entscheidungen auf Grundlage der Gesetze.
4) Der Kantonsvorsitz beruft nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse die erste Sitzung des Gesetzgebenden Rates ein.
5) Der Kantonsvorsitz kann Auszeichnungen und Belohnungen verteilen.
6) Der Kantonsvorsitz kann auf Vorschlag des Gesetzgebenden Rates eine Generalamnestie verkünden.
e) Der Kantonsvorsitz ist mittels des Gesetzgebenden Rates der Bevölkerung gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Im Falle von Verrat, Korruption und weiteren schwerwiegenden Straftaten kann er vor dem Hohen Verfassungsgericht angeklagt und verurteilt werden.
Exekutivrat
Der Exekutivrat übernimmt im Kanton die Leitungs- und Exekutivfunktion. Er ist dem Gesetzgebenden Rat gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet und setzt dessen Gesetze um. Der Exekutivrat koordiniert die exekutiven Organe.
Artikel 55:
Der Exekutivrat besteht aus dem Vorsitz, den vom Gesetzgebenden Rat bestimmten Mitgliedern und den Ausschüssen (Ministerien).
Artikel 56:
Die nach den allgemeinen Wahlen die größte Gruppe im Gesetzgebenden Rat stellende Partei oder Gruppe hat den Auftrag, binnen eines Monats den Exekutivrat vorzubereiten. Der Exekutivrat wird durch die absolute Mehrheit (50+1) des Gesetzgebenden Rates bevollmächtigt.
Artikel 57:
Die Amtszeit des Exekutivratsvorsitzes beträgt vier Jahre und er kann für maximal zwei Amtszeiten gewählt werden.
Artikel 58:
Der Vorsitz des Exekutivrates kann Mitglieder des Gesetzgebenden Rates zu seinen BeraterInnen bestimmen.
Artikel 59:
Die BeraterInnen sind zugleich SprecherInnen eines der Ausschüsse.
Artikel 60:
Die Aufgaben der Leitung und die Beziehungen zwischen der Leitung und anderen Institutionen werden durch Gesetze geregelt.
Artikel 61:
Sobald der Exekutivrat gebildet und bestätigt worden ist, muss er sein Programm bekannt geben. Nachdem das Programm vom Gesetzgebenden Rat bestätigt worden ist, muss der Exekutivrat zügig mit der Umsetzung beginnen.
Artikel 62:
Sonderbeauftragte, der Vorsitz der Ausschüsse und die Leitungsfunktionen der Demokratischen Autonomie werden durch die Zustimmung des Gesetzgebenden Rates und des Exekutivrates bestimmt.
Regionale Räteverwaltungen (Stadtverwaltungen)
1) Die demokratisch-autonomen Verwaltungen bestehen aus dem Zusammenschluss der Exekutivmitglieder der regionalen Räteverwaltungen.
2) Die Kompetenzen und Aufgaben der regionalen Räte gründen sich auf ein dezentralistisches Politikverständnis. Die begleitenden Aufgaben des Kantons gegenüber den regionalen Räten, einschließlich ihres Budgets, ihrer öffentlichen Dienste und der Bürgermeisterschaftswahlen, werden durch Gesetze geregelt.
3) Die VertreterInnen der regionalen Räte werden durch direkte Wahlen bestimmt.
Gerechtigkeitsrat
Artikel 63:
Die unabhängige Justiz ist der Grundstein der Gerechtigkeit. Sie repräsentiert das Gewissen und die Moral der Bevölkerung. In den Verfahren müssen zeitnah Urteile gefällt werden.
Artikel 64:
Eine beschuldigte Person ist so lange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Artikel 65:
Auch in den Gerichten gilt eine Geschlechterquote von 40 %.
Artikel 66:
Während aller Stufen der Untersuchung und des Verfahrens ist das Recht auf Verteidigung heilig und muss geschützt werden.
Artikel 67:
Die RichterInnen können nur durch Beschluss des Gerichtshofes ihres Amtes enthoben werden.
Artikel 68:
Die Gerichtsurteile werden im Namen der Bevölkerung gesprochen.
Artikel 69:
Die Nichtanwendung oder Verhinderung des Gerichtsbeschlusses stellt eine Straftat dar und wird auf Grundlage der Gesetze verfolgt.
Artikel 70:
ZivilistInnen können nicht vor Militärgerichten verurteilt werden. Es können keine Sondergerichte oder Ausnahmezustandsgerichte einberufen werden.
Artikel 71:
Privatwohnungen und Häuser sind unantastbar und dürfen nicht ohne Gerichtsbeschluss durchsucht werden.
Artikel 72:
JedeR hat das Recht auf ein offenes und gerechtes Verfahren.
Artikel 73:
Die Freiheitsberaubung eines Menschen ohne dringenden Grund stellt eine Straftat dar und wird durch die entsprechenden Gesetze bestraft.
Artikel 74:
Wer durch Fahrlässigkeit der Leitung oder JuristInnen Schaden erlitten hat, kann vor Gericht auf Schadenersatz klagen.
Artikel 75:
Der Gerechtigkeitsrat wird auf Grundlage entsprechender Gesetze gebildet.
SECHSTER TEIL
Hoher Wahlausschuss
Artikel 76:
Der Hohe Wahlausschuss ist eine unabhängige Institution, die die allgemeinen Wahlen organisiert. Er besteht aus 18 Mitgliedern, die aus unterschiedlichen Kantonen stammen. Die Mitglieder werden vom Gesetzgebenden Rat bestimmt.
1) Entscheidungen des Wahlausschusses werden mit 11 Mitgliederstimmen getroffen.
2) Mitglieder des Wahlausschusses können keine Mitglieder des Gesetzgebenden Rates sein.
3) Der Wahlausschuss legt die Wahltermine fest, gibt sie bekannt und nimmt die Nominierung von KandidatInnen an.
4) Wie in Artikel 49 des Gesellschaftsvertrages festgelegt, bearbeitet der Hohe Wahlausschuss die Nominierung der KandidatInnen. Gleichzeitig kümmert er sich um Verfahren im Zusammenhang mit den Wahlen.
5) Die Arbeiten des Hohen Wahlausschusses sind offen für die Beobachtung durch Gerichte, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Vereinten Nationen.
6) Zu einem vom Hohen Wahlausschuss mithilfe des Hohen Gerichtshofs festgelegten Termin wird eine Sitzung einberufen, auf der die vom Gesetzgebenden Rat bestätigten KandidatInnen aller Regionen und Bezirke bekannt gegeben werden.
Hohes Verfassungsgericht
Artikel 77:
a) Das Gericht besteht aus sieben Mitgliedern, eines davon ist der/die Vorsitzende. Sie werden vom Vorsitz des Gesetzgebenden Rates vorgeschlagen und von RichterInnen, AnwältInnen und erfahrenen und sachkundigen AkademikerInnen gewählt. Sie müssen mindestens 15 Jahre in diesem Fachgebiet tätig sein.
b) Ein Mitglied des Hohen Verfassungsgerichts kann keine andere Leitungsfunktion ausüben und auch nicht Mitglied des Gesetzgebenden Rates sein. Andere Funktionen und Tätigkeiten, die Mitglieder des Hohen Verfassungsgerichts nicht ausüben bzw. denen sie nicht nachgehen dürfen, werden durch Gesetze bestimmt.
c) Die Amtszeit der Mitglieder des Hohen Verfassungsgerichts beträgt vier Jahre. Sie kann nur um weitere vier Jahre verlängert werden.
Aufgaben des Hohen Verfassungsgerichts:
1) interpretiert die Verfassung;
2) prüft die vom Gesetzgebenden Rat kommenden Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und trifft eine Entscheidung;
3) wird bei einem verfassungsrechtlichen Streit zwischen Exekutivrat, Gesetzgebendem Rat und anderen Institutionen eingeschaltet;
4) steht das Handeln von Kantonsvorsitz oder Mitgliedern oder Vorsitzenden des Gesetzgebenden Rates im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag, werden sie vom Hohen Verfassungsgericht angeklagt und verurteilt;
5) Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst.
Artikel 78:
Außer bei Amts- oder ähnlichen Vergehen können Mitglieder des Hohen Verfassungsgerichts nicht aus ihren Ämtern entfernt werden. Sie arbeiten nach der eigenen Satzung.
Artikel 79:
Das Hohe Verfassungsgericht stellt die Verfassungswidrigkeit beschlossener Gesetze wie folgt fest:
1) Entscheidungen, dass ein Gesetz mit der Verfassung nicht vereinbar ist:
a) Wenn bei der Verabschiedung eines Gesetzes mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Gesetzgebenden Rates dagegen stimmen, muss das Hohe Verfassungsgericht innerhalb von 15 Tagen darüber entscheiden. Wenn das Gesetz als dringlich dargelegt wird, muss innerhalb von sieben Tagen entschieden werden.
b) Wenn binnen 15 Tagen nach der Vorlage des Erlasses beim Gesetzgebenden Rat mindestens 20 Prozent seiner Mitglieder dagegen stimmen, muss das Gericht innerhalb von 15 Tagen entscheiden.
c) Wenn das Hohe Verfassungsgericht entschieden hat, dass das ganze Gesetz oder einige Teilabschnitte (Absätze) nicht mit der Verfassung vereinbar sind, müssen alle Artikel verworfen werden.
2) Wenn die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung festgestellt wurde, muss wie folgt entschieden werden:
a) Wenn im Rechtsstreit erklärt wird, dass ein Gesetz der Verfassung widerspricht, muss das Hohe Verfassungsgericht dies sofort erkennen und eine Entscheidung fällen.
b) Das Hohe Verfassungsgericht muss über das Gesetz innerhalb von 30 Tagen entscheiden.
Allgemeine Beschlüsse
Artikel 80:
Dieser Gesellschaftsvertrag gilt auch für die demokratisch-autonome Verwaltung. Er kann mit einer Zweidrittelmehrheit im Gesetzgebenden Rat verändert werden.
Artikel 81:
Dieser Vertrag wird dem Gesetzgebenden Rat zur Bewertung und Genehmigung vorgelegt.
Artikel 82:
Jemand die/der nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt, darf die Ämter des Kantonsvorsitzes, des Ratsvorsitzes oder des Hohen Verfassungsgerichts nicht bekleiden
Artikel 83:
Die Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages finden ihre Anwendung in Gesetzen. Auch die Bestimmungen über einen möglichen Ausnahmezustand werden durch den Vertrag bestimmt.
Artikel 84:
Vier Monate, nachdem der Gesetzgebende Rat diesen Vertrag genehmigt hat, führt er unter dessen Aufsicht die erste Wahl durch. Der provisorische Gesetzgebende Rat kann diese Frist je nach den vorherrschenden Bedingungen verlängern.
Artikel 85:
Der Amtseid der demokratisch-autonomen Verwaltung:
Ich schwöre im Namen des erhabenen Gottes, dass ich dem Gesellschaftsvertrag und seinen Gesetzen Achtung erweisen werde. Ich werde die Freiheit des Volkes und dessen Interessen verteidigen. Ich werde die Sicherheit und Demokratie der Gebiete der demokratisch-autonomen Verwaltung schützen. Ich werde mit dem Glauben an die demokratische Nation für die gesellschaftliche Gerechtigkeit kämpfen.
Artikel 86:
Der Anteil von Frauen darf in allen Institutionen, Vorsitzen und Ausschüssen nicht weniger als 40 Prozent betragen.
Artikel 87:
Die in Syrien geltenden Gesetze (zivil- und strafrechtliche), die nicht im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag stehen, werden angewandt.
Artikel 88:
Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen demokratisch-autonomer Verwaltung und Zentralverwaltung wird der Streitpunkt dem Hohen Verfassungsgericht übertragen und das für die Selbstverwaltung adäquate Gesetz angewandt.
Artikel 89:
Dieser Vertrag verteidigt mit Unterstützung der Bevölkerung die Umweltrechte und betrachtet den Schutz der Umwelt als eine würdevolle nationale Verpflichtung.
Artikel 90:
Rassistische und chauvinistische Kategorien in den Bildungsmethoden und Lehrplänen werden abgeschafft. Stattdessen wird eine vielfältige Gesellschaft mit vielen Kulturen vertreten.
a) In den neuen Lehrplänen wird die Rede sein von der Geschichte, Kultur, den Völkern, der Geografie und der Vielfalt der Region.
b) Die Bildungs- und Kommunikationsmethoden und die wissenschaftlichen Institutionen nehmen sich die Menschenrechte und die Demokratie zur Grundlage.
Artikel 91:
a) Religiöse und staatliche Angelegenheiten werden voneinander getrennt.
b) Der Glaubensfreiheit werden keine Grenzen gesetzt. Die Exekutive respektiert alle Religionen, Glaubensrichtungen und Konfessionen. Solange sie nicht dem Grundsatz des Vertrages widersprechen, garantiert die Exekutive die Durchführung der religiösen Gottesdienste und Rituale.
Artikel 92:
Es ist die primäre Aufgabe der demokratisch-autonomen Verwaltung, den kulturellen, gesellschaftlichen und ökonomischen Fortschritt zu fördern.
Artikel 93:
Ausnahmezustand:
Eine vom Kantonsvorsitz einberufene Versammlung des Exekutivrats kann mit der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder den Ausnahmezustand erklären und wieder aufheben. Der Beschluss muss bei der nächsten Versammlung des Gesetzgebenden Rates verkündet und durch Sondergesetze umgesetzt werden.
06.01.2014, Amude (Rojava/Nordsyrien)
Übersetzung aus dem Kurdischen von Civaka Azad – Kurdisches Zentrum für Öffentlichkeitsarbeit e.V. und Kurdistan Report
Quelle:
www.civaka-azad.org/7-ausgabe-der-civaka-azad-infoblaetter
März 2014