Fahnen, Symbole, Parolen und das PKK-Verbot

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Auf manchen Demonstrationen verbotene Flaggen, je nach Bundesland – dokumentiert von flagsforum.com

Das diesjährige Newroz-Fest steht bevor und damit auch die traditionellen Demonstrationen wie jene am 19. März in Düsseldorf.
So sicher, wie Kurdinnen und Kurden mit ihren Freund_innen das Neue Jahr willkommen heißen und den historischen Ursprung dieses Festes in Erinnerung rufen wollen, so sicher stehen auch die Debatten zwischen den Veranstaltern von Demonstrationen und der Polizei hinsichtlich der behördlichen Auflagen auf der Agenda. Die stetig wiederkehrenden Fragen nach der Zulassung bzw. Zulässigkeit des Zeigens bestimmter Fahnen und Symbolen sowie das Rufen von Parolen sorgen seit Existenz des Betätigungsverbots der PKK im Jahre 1993 wahlweise für Unverständnis, Verunsicherung oder Enttäuschung und Wut.

Hierzu hat sich das Bundesministerium des Innern (BMI) auf Nachfrage im März 2009 u. a. wie folgt geäußert:
„Die Verwendung von Kennzeichen der KCK unterfällt dem Kennzeichenverbot nach Ziffer 9 des Tenors der Verbotsverfügung des BMI vom 22.11.1993 gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).
[…] Die Verbotsverfügung vom 22.11.1993 gegen die PKK erstreckt sich im Ergebnis auf die KCK (einschließlich ihrer Kennzeichen) unter welcher Bezeichnung die PKK aktuell auftritt. […]“
Diese Aussage macht deutlich: An der Praxis, alles unter das Verbot zu subsumieren, wird festgehalten. Der Bundesregierung ist dabei völlig gleichgültig, ob die kurdische Bewegung grundlegende Veränderungen in organisatorischer, ideologischer oder struktureller Hinsicht vorgenommen hat. Ob KADEK, KONGRA-GEL oder KCK – es wird an der Position festgehalten, dass es sich bei den jeweiligen Organisationen lediglich um Umbenennungen handelt und als die Fortsetzung bzw. als ein Ersatz der PKK zu werten seien. Diese Sichtweise bezieht das Verbot der Symbole dieser neuen Organisationen quasi automatisch mit ein.
Dennoch wurde und wird das Fahnen- und Symbolverbot durch die Polizeipräsidien der verschiedenen Städte bzw. Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Zum Beispiel das Zeigen der Fahne mit dem Abbild Abdullah Öcalans: Eine Stadt lässt das nahezu ohne Einschränkungen zu, die andere schreibt eine gewisse Anzahl von Fahnen pro einer bestimmten Zahl von Demonstrierenden vor, wieder eine andere genehmigt sie nur mit dem Zusatz „Freiheit für Abdullah Öcalan“.
Ist hier eine gewisse Durchlässigkeit gegeben, zeigen sich die Polizeipräsidien bei dem Verbot von Symbolen der PKK, ERNK, KADEK, KONGRA-GEL oder KCK nicht flexibel. Mit Verweis hierauf wird ein polizeiliches Vorgehen gegen Demonstrierende oder kurdische Veranstaltungen gerechtfertigt und ist häufig die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz die Folge. Das gilt auch bei Durchsuchungen von Räumen kurdischer Vereine oder selbst in Fällen der Durchsuchung von Privatwohnungen. Beispielhaft sei folgender Fall genannt: ein Polizist entdeckte beim Blick von außen durch das Fenster eines Vereins inkriminierte Fahnen im Innern. Prompt führte dieses „Vergehen“ zur Einleitung eines Verfahrens. Oder: Im Zuge der Durchsuchung der Privatwohnung einer kurdischen Familie wurde ein Bild von Abdullah Öcalan an der Wohnzimmerwand festgestellt und daraus geschlussfolgert, dass es sich hier um PKK-Anhänger handeln muss. Unter anderem damit wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines Familienmitglieds abgelehnt.
In der Vergangenheit hat es auch immer wieder Fälle gegeben, in denen die Polizei bei Demonstrationen gegen Personen vorgegangen sind, die Fahnen mit Symbolen getragen haben, die – wie sich später in Klageverfahren herausstellte – nicht verboten waren. In der Situation selbst sind polizeiliche Einsatzleiter in der Regel nicht bereit, sich mit Demonstrierenden über solche Fragen auseinanderzusetzen. Die Anwesenheit eines Anwalts/einer Anwältin auf Aktionen und Veranstaltungen wird deshalb empfohlen. Anderenfalls sollte nach Auseinandersetzungen – dazu gehören Beschlagnahmungen, vorübergehende Festnahmen, ED-Behandlungen etc. – auf jeden Fall anwaltliche Unterstützung gesucht werden. Häufige enden Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz (Zeigen von Fahnen und Symbolen, Parolenrufen) mit einer Einstellung des Verfahrens. Generell gilt, nicht zu glauben, solche Verfahren alleine durchziehen zu können. Die Gefahr, sich selbst und andere unbewusst zu belasten, ist zu groß.
Es sei noch einmal darauf hingewiesen: Einer ins Haus flatternden Ladung zu einem Termin bei der Polizei muss niemand Folge leisten, einer staatsanwaltlichen hingegen ja. Doch sollte spätestens dann ein Anwalt/eine Anwältin eingeschaltet worden sein.
Nach wie vor gilt: Die Ursache der Kriminalisierung, das Betätigungsverbot der PKK, muss aufgehoben werden!
AZADÎ e.V.
Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden
in Deutschland, Düsseldorf
13. März 2011